S A T Z U N G der
KG Rötsch mer jett Sindorf-Sehnrath vun 1929 e.V.
Karnevalsgesellschaft zur Pflege Sehnrather Mund- und Eigenart
Präambel
Die in der Satzung verwendeten männlichen Personenbezeichnungen dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit und gelten zur Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots und des Gesetzes zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen für beide Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen‚ KG Rötsch mer jett Sindorf-Sehnrath vun 1929 e.V., Karnevalsgesellschaft zur Pflege Sehnrather Mund- und Eigenart‘ (in der Satzung gekürzt Gesellschaft genannt).
- Sitz der Gesellschaft ist 50170 Kerpen, Stadtteil Sindorf.
Sie ist in der Dauer ihres Bestehens nicht beschränkt und wird in ihrem Bestand durch das Ausscheiden von Mitgliedern nicht berührt. - Die Gesellschaftsfarben sind Rot-Weiß.
- Die Gesellschaft ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Vereinsnummer VR 100 245 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
- Zweck der Gesellschaft ist die ganzjährige Pflege und Förderung des rheinischen Brauchtums Karneval. Dies soll insbesondere geschehen durch
- die Organisation karnevalistischer Veranstaltungen und Teilnahme am Kerpener Karneval und darüber hinaus im gesamten Verbandsgebiet des „Bund Deutscher Karneval e.V.“, sowohl in Sälen als auch auf öffentlichen Plätzen und Straßen.
- Aktive Jugendarbeit und die Förderung des karnevalistischen Tanzsports. Im Sinne der Pflege des Karnevalsbrauchtums erhalten Kinder, Jugendliche und Heranwachsende eine tänzerische oder eine dem karnevalistischen Brauchtum eigene Ausbildung. Die hierbei erworbenen Fähigkeiten sollen über die konkrete Freizeitgestaltung hinaus eine Bereicherung für die Erntwicklung der Gesamtpersönlichkeit werden. Insbesondere soll dies durch Teilnahme an karnevalistischen Veranstaltungen im gesamten Verbandsgebiet des ‚Bund Deutscher Karneval e.V.‘, sowohl in Sälen als auch auf öffentlichen Plätzen und Straßen geschehen. Der Vermittlung von Gemeinschaftserlebnissen kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.Die Jugendarbeit erstreckt sich darüber hinaus auch auf Maßnahmen der Jugendarbeit im allgemeinen Sinne wie:
- Planung, Förderung und Durchführung von gemeinsamen Aktionen und Veranstaltungen der Freizeitgestaltung und Erholung;
- Förderung der Bindung der Jugend an das Brauchtum durch das Angebot, Verantwortung zu übernehmen;
- Förderung des gegenseitigen Verständnisses, der Teamfähigkeit, des Verantwortungsbewusstseins und der Integrationsbemühungen. Oberstes Gebot ist das Heranführen an die Normen der Gesellschaft;
- Förderung der persönlichen und sozialen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen, die sie zur Eigenverantwortlichkeit befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung anregen und heranführen.
- Die ganzjährige Pflege und Förderung des heimatlichen Brauchtums, historischer Erinnerungen und die Erhaltung der heimatlichen Mundart.
- Die Gesellschaft ist parteipolitisch und konfessionell neutral und gegenüber jedermann ungebunden.
- Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Gesellschaft kann jede unbescholtene im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele der Gesellschaft nach Kräften zu unterstützen, an der Erreichung der Ziele mitzuwirken und die Bestimmungen der Satzung anzuerkennen.
Die Mitgliedschaft erfolgt auf unbeschränkte Zeit und kann nicht für eine zeitlich begrenzte Dauer festgelegt werden.2. Die Gesellschaft unterscheidet:
a. Aktive Mitglieder
Unter aktiven Mitgliedern werden diejenigen Mitglieder der Gesellschaft verstanden, die diese nicht nur finanziell durch ihre Beitragszahlung und ideell unterstützen, sondern auch aktiv am Gesellschaftsgeschehen und in der Gesellschaftsarbeit mitwirken.b. Teilaktive Mitglieder
Sie unterstützen die Gesellschaft in gleicher Weise wie die aktiven Mitglieder mit dem Unterschied, dass für sie eine abweichende Kleiderordnung gilt.c. Inaktive (Passive) Mitglieder
Unter inaktiven Mitgliedern werden diejenigen Mitglieder der Gesellschaft verstanden, die aus beruflichen oder privaten Gründen nicht aktiv am Geschehen der Gesellschaft mitwirken können und/oder wollen.
Sie zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sie jederzeit willkommen aber nicht verpflichtet sind, an Aktivitäten der Gesellschaft teilzunehmen.
Sie unterstützen die Gesellschaft bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele insbesondere durch ihre Beitragszahlung.d. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind
(1) führende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um die Gesellschaft oder das rheinische Karnevalsbrauchtum wiederholt oder
(2) aktive, teilaktive oder inaktive Mitglieder, die sich in der in der Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben. Sie können von jedem Vereinsmitglied vorgeschlagen werden.
Über die Ernennung entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern soll eingeschränkt gehandhabt werden, um die Bedeutung der Ehrung nicht zu mindern.e. Ehrenvorsitzende/Ehrenpräsidenten
Ehrenvorsitzende oder Ehrenpräsident können nur solche Mitglieder der Gesellschaft werden, die ein solches Amt vorher aktiv bekleidet haben. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Über die Ernennung entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit.3. Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr, die keine Familienmitgliedschaft aufweisen können, bedürfen zur Aufnahme in die Gesellschaft der Einwilligung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich mit dem eigenhändig unterschriebenen Beitrittsformular beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Der Grund einer etwaigen Ablehnung wird nicht bekannt gegeben. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
6. Das erste Mitgliedsjahr gilt sowohl für die Gesellschaft als auch für den Beitrittswilligen als Probejahr. Nach Ablauf dieses Probejahres erfolgt, sofern sich kein Partner gegenteilig äußert, die endgültige Entscheidung des Vorstandes über die Aufnahme.§ 5 Rechte der Mitglieder
1. Aktiven und teilaktiven volljährigen Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an Mitgliederversammlungen zu, bei der sie je eine Stimme haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Sie können Anträge stellen, Anfragen einbringen, Wünsche vortragen und in den Vorstand gewählt werden.
Sie haben zu den öffentlichen Veranstaltungen der Gesellschaft ein Anrecht auf Vorzugskarten in der vom Vorstand von Fall zu Fall zu bestimmenden Stückzahl.
2. Für Mitglieder gemäß Ziffer 1, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht in den Mitgliederversammlungen das Stimmrecht.
3. Inaktiven Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an Mitgliederversammlungen zu. Sie sind nicht berechtigt, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen. Sie können nicht in den Vorstand gewählt werden.
Sie haben zu den öffentlichen Veranstaltungen der Gesellschaft ein Anrecht auf Vorzugskarten in der vom Vorstand von Fall zu Fall zu bestimmenden Stückzahl.
Ein Wechsel in die aktive Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt werden.
Über den Wechsel des Mitgliederstatus entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Ein Anspruch auf die aktive Mitgliedschaft besteht nicht.
Der Grund einer etwaigen Ablehnung wird nicht bekannt gegeben. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.4. Mitglieder, die zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden, können an Mitgliederversammlungen – Ehrenvorsitzende und Ehrenpräsidenten auch an den Vorstandssitzungen – teilnehmen. Sie sind berechtigt, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, bei denen sie je eine Stimme haben.
Sie erhalten auf Wunsch für sich und eine Begleitperson für alle öffentlichen Veranstaltungen der Gesellschaft eine kostenfreie Ehrenkarte.
5. Nicht-Mitglieder, die zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden, können an Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen. Sie sind nicht berechtigt, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Sie können nicht in den Vorstand gewählt werden.
Sie erhalten auf Wunsch für sich und eine Begleitperson für alle öffentlichen Veranstaltungen der Gesellschaft eine kostenfreie Ehrenkarte.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
1. Aktive und teilaktive Mitglieder sind verpflichtet, aktiv am Gesellschaftsgeschehen und in der Gesellschaftsarbeit mitzuwirken, alle Aktivitäten der Gesellschaft werbend zu unterstützen sowie bei öffentlichen Repräsentation der Gesellschaft tatkräftig mitzuwirken.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung der Gesellschaft und die sie ergänzenden Nebenordnungen (z.B. Kleiderordnung, Ordensordnung) zu befolgen, die Ziele der Gesellschaft zu fördern und an der Erreichung dieser Ziele mitzuwirken.
3. Haben aktive und teilaktive Mitglieder während eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht das für die Gesellschaft notwendige Interesse und das entsprechende Mitwirken am Gesellschaftsleben gezeigt, ist ihr Wechsel in den Status eines inaktiven Mitglieds anzustreben.
Dazu ist das Mitglied vom Gesamtvorstand anzuhören.
Erweist sich ein Status-Wechsel als unberechtigt, ist davon abzusehen.§ 7 Ende der Mitgliedschaft
1. Mitgliedschaften werden beendet durch:
1.1 den Tod des Mitglieds
1.2 die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied.
Die Kündigung erfolgt durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Sie ist lediglich zulässig bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres (31.12.) bei Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (also spätestens bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres zu erklären).
Alle Verpflichtungen (Beiträge, sonstige Verbindlichkeiten) gegenüber der Gesellschaft sind bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen.1.3 den Ausschluss
Ausschlussgründe sind insbesondere:
1.3.1 grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung und/oder die Interessen der Gesellschaft
1.3.2 unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Gesellschaftslebens;
1.3.3 sonstige schwerwiegende, die Disziplin der Gesellschaft berührende Gründe;
1.3.4 Nichterfüllung der Beitragspflicht
Beträgt der Beitragsrückstand, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, 2 Jahre, endet die Mitgliedschaft automatisch. Der Ausschluss ist nicht anfechtbar. Der Anspruch der Gesellschaft auf Zahlung der geschuldeten Beiträge und sonstigen Verbindlichkeiten bleibt bestehen.Der Ausschluss nach Ziffer 1.3.1 bis 1.3.3 kann durch jedes Mitglied namentlich und schriftlich mit Begründung beim Vorstand beantragt werden. Der Gesamtvorstand hat zu prüfen, ob der Antrag berechtigt ist. Erweist sich der Antrag als unberechtigt, ist er zurückzuweisen. Andernfalls teilt der Vorstand dem Betroffenen den Ausschlussantrag (unter Androhung des Ausschlusses) schriftlich per Einschreiben mit. Unter Setzung einer Frist von 2 Wochen hat dieser Gelegenheit, sich in schriftlicher Form zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Zum Ausschluss ist ein mit 2/3 Mehrheit gefasster Beschluss des Gesamtvorstandes notwenig.
Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist die nächste Mitgliederversammlung Berufungsinstanz. Bei dieser muss das betroffene Mitglied nicht anwesend sein. Auch in der Mitgliederversammlung ist zum Ausschluss ein mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasster Beschluss erforderlich.
Über den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds liegt die Anhörung sowie der Entscheid nur bei der Mitgliederversammlung. Hierzu ist ein mit ¾ Mehrheit gefasster Beschluss der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
2. Mit Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses ist eine Rückgewähr von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden an das Mitglied ausgeschlossen.
3. Die Mitglieder haben bei Austritt aus der Gesellschaft und / oder bei Auflösung der Gesellschaft keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.
§ 8 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Aufnahmegebühr
Aufzunehmende Mitglieder zahlen bei der Aufnahme in die Gesellschaft eine Aufnahmegebühr.
Die Höhe der jeweils geltenden Aufnahmegebühr wird durch eine mit einfacher Stimmenmehrheit gefasste Empfehlung des Gesamtvorstandes zur Beschlussfassung an die Mitgliederversammlung verwiesen. Die jeweils gültige Aufnahmegebühr wird auf der Beitrittserklärung ausgewiesen.
2. Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder der Gesellschaft sind – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzenden und Ehrenpräsidenten – beitragspflichtig.
Zur Beschaffung der für die Erfüllung der Zwecke der Gesellschaft nötigen Geldmittel wird ein jährlicher Beitrag erhoben.
Die Höhe des jeweils geltenden Jahresbeitrages wird durch eine mit einfacher Stimmenmehrheit gefasste Empfehlung des Gesamtvorstandes zur Beschlussfassung an die Mitgliederversammlung verwiesen. Der jeweils gültige Jahresbeitrag wird auf der Beitrittserklärung ausgewiesen.
Der Jahresbeitrag ist am Anfang Oktober eines jeden Kalenderjahres im Voraus fällig. Er soll möglichst durch Erteilung einer Einzugsermächtigung erhoben werden. Andernfalls ist der Beitrag unaufgefordert per Überweisung bis spätestens 31.Oktober des Jahres zu entrichten.
3. Über eine befristete Beitragsbefreiung in Ausnahmefällen entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
4. Freiwillige Leistungen, auch in Form von Sachspenden, sind jederzeit erwünscht.§ 9 Der Ehrenrat
1. Es wird ein Ehrenrat gebildet.
2. Ehrenratsmitglieder sind natürliche Personen, die die Gesellschaft in der Gesamtheit ihrer Arbeit durch eine zweckgebundene Mindestzuwendung, die in der Ordnung des Ehrenrats beziffert wird, oder bei Einzelprojekten unterstützen.
3. Sie werden vom Ehrenrat gemäß der Ordnung des Ehrenrats in ihrer jeweils gültigen Fassung nach Anhörung des Vorstandes gewählt, durch den Vorstand ernannt und mit einer Mütze und einem Halsorden ausgezeichnet.§ 10 Organe der Gesellschaft
1. Die Organe der Gesellschaft sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der geschäftsführende Vorstand
c. Gesamtvorstand (erweiterte Vorstand)2. Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Ausgaben, die durch die Geschäftsführung entstehen, werden nach Rechnungslegung im vom Vorstand bewilligten Rahmen erstattet. Der Beleg ist von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes abzuzeichnen.
§ 11 Die Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft und bestimmt die Richtlinien ihrer Arbeit.
2. Im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres hat die Jahreshauptversammlung stattzufinden. Bei Bedarf können zusätzliche und/oder außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, an der jedes stimmberechtigte Mitglied teilnehmen sollte.
3. Der Mitgliederversammlung obliegt
a. die Wahl des Vorstandes
b. die Wahl von Beisitzern
c. die Wahl von zwei Kassenprüfern; sie dürfen kein Mitglied des Vorstandes sein
d. die Entgegennahme des Jahresgeschäftsberichts des Vorstandes, des Berichts des Schatzmeisters und des Prüfberichts der Kassenprüfer sowie der Budgetierung für die einzelnen Vereinsaufgaben.
e. die Entscheidung über aus der Mitte des Versammlung gestellten Anträge auf Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder
f. die Entscheidung über Anträge von Mitgliedern
g. die Entscheidung hinsichtlich der Änderung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr
h. die Entscheidung über Anträge von Satzungsänderungen oder Auflösung der Gesellschaft
4. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr nur dann entlasten, wenn der Prüfbericht der Kassenprüfer vorliegt.
5. Gäste können auf Beschluss des Vorstandes an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
6. Eine außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer verkürzten Einladungsfrist von 1 Woche ist einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert oder dies von mindestens 10 der stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.§ 12 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
1. Die Einladung zu allen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Dieser lädt auch zu allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins ein. Die Leitung der Versammlungen obliegt dem Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Die Einladungen sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder zuzustellen. Mit der Einladung ist die festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Zusätzlich wird im Internet (und in der örtlichen Presse) auf die Versammlung hingewiesen. Damit gelten die Einladungen auch an die Mitglieder als erfolgt, die keine schriftliche Einladung erhalten haben.
3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
Die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Tagesordnungspunkte beinhalten:
a. Prüfung der Stimmberechtigung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
b. Jahresgeschäftsbericht des Vorstandes
c. Bericht des Schatzmeisters
d. Prüfbericht der Kassenprüfer
e. Genehmigung der Budgetierung
f. Satzungsänderungen (wenn erforderlich)
g. Antrag auf Änderung des Jahresbeitrages und/oder der Aufnahmegebühr (wenn erforderlich)
h. Entlastung des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB
i. Wahl eines Wahlleiters (wenn erforderlich)
j. Neuwahlen oder Ergänzungswahlen des Vorstandes (wenn erforderlich)
k. Wahl der Kassenprüfer
l. Anträge und Beschlüsse
m. Ausschluss von Mitgliedern (wenn erforderlich)
n. Verschiedenes
Die Reihenfolge der Tagesordnung der Jahreshauptversammlung ist verbindlich; der Vorsitzende kann Berichterstattungen zusammenfassen.4. Vor Beginn der Mitgliederversammlung ist die Zahl der vertretenen Stimmen festzustellen und ihre Richtigkeit von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
5. Alle ordnungsgemäß einberufenen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, es sei denn, in dieser Satzung ist im Einzelfall abweichendes bestimmt.
6. Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern, die zur Beschlussfassung in der Jahreshauptversammlung oder einer anderen Mitgliederversammlung vorgesehen sind, müssen dem geschäftsführenden Vorstand mindestens eine Woche vor dem gesetzten Versammlungstermin schriftlich und mit Begründung vorliegen.
Über die Zulassung und Behandlung von Anträgen, die später oder auf der Jahreshauptversammlung bzw. einer anderen Mitgliederversammlung eingehen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten; davon ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung oder zur Auflösung der Gesellschaft.
7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten; ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über die Satzungsänderungen und über die Auflösung der Gesellschaft.
Soll die Satzung geändert werden, so ist der Abänderungstext mit der Einladung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von 3/4 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.§ 13 Der Vorstand
1. In den Vorstand können nur Personen berufen werden, die Mitglieder der Gesellschaft sind.
2. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand
a. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Präsident, Schatzmeister und Geschäftsführer bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
b. Stellvertretender Präsident, Schriftführer, stellvertretender Schriftführer, stellvertretender Schatzmeister, Literat, Jugendwart, Zeugwart, stellv. Zeugwart, Beisitzer und geschäftsführender Vorstand bilden den Gesamtvorstand.
Die Funktion des Beisitzers können bei Bedarf durch Wahl in der Mitgliederversammlung auch mehrfach besetzt werden.
3. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten eng und vertrauensvoll zum Wohle der Gesellschaft und ihrer Mitglieder zusammen.
4. Die laufende, operative Geschäftsführung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind vom Gesamtvorstand gemeinsam zu entscheiden. Dies sind insbesondere Angelegenheiten, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.
5. Der Gesamtvorstand entscheidet unter anderem über die
a. Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
b. über die Empfehlung zur Höhe des Jahresbeitrages und/oder der Aufnahmegebühr
c. Verwendung der Vereinsmittel entsprechend der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Budgetierung.
Er führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung sowie der von Fall zu Fall gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des (Gesamt)-vorstandes. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Buchführung und eine überprüfbare Kassenführung.
Er führt den notwendigen Schriftwechsel und bewahrt diesen ordnungsgemäß auf.
6. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit der Satzung vereinbar sein muss. Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung, sondern lediglich als Nebenordnung zu verstehen ist. In der Geschäftsordnung sind die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der einzelnen Mitglieder des Gesamtvorstandes zu regeln.
7. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes haben zusammen mit diesen im Innenverhältnis die Geschäfte der Gesellschaft zu führen.
Sind im geschäftsführenden Vorstand miteinander verwandte oder verschwägerte Personen, so ist für deren Handeln im Innenverhältnis die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich.8. Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsämter dürfen nur von anwesenden Mitgliedern besetzt werden. Nichtanwesende können nur nach vorheriger schriftlicher Bereiterklärung gewählt werden.
Die Wahl erfolgt Akklamation; geheime Wahl kann beantragt werden.
9. Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, dann ist in der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Zwischenzeitlich kann der geschäftsführende Vorstand auf Beschluss ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Funktion des Ausgeschiedenen beauftragen. Die dann erfolgte Wahl gilt bis zu der Jahreshauptversammlung, auf der turnusgemäß alle 4 Jahre ein neuer Vorstand gewählt wird. Eine Wiederwahl ist möglich.
10.Der Vorstand hat das Recht Beisitzer zu berufen und mit bestimmten Sonderaufgaben zu beauftragen. Die Beisitzer haben das Recht, an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilzunehmen, sofern der Gesamtvorstand die Hinzuziehung im Hinblick auf eine sachgerechte Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte für zweckmäßig erachtet.
11.Vorstandsbeschlüsse werden auf den vom Vorsitzenden – im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden – einberufenen Vorstandssitzungen gefasst, deren Datum mindestens 4 Werktage vorher anzukündigen ist.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende oder – bei dessen Verhinderung – der stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner stimmberechtigten Mitglieder zusätzlich zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, die Satzung bestimmt im Einzelfall anderes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die zweite Stimme des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden.
12.Soweit für die Gesellschaft belastende oder verpflichtende Entscheidungen notwendig werden, die nicht kurzfristig in einer Vorstandssitzung erörtert werden können, dürfen diese durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam getroffen werden. Diese Entscheidungen müssen in der darauf folgenden Vorstandssitzung dem Gesamtvorstand vorgetragen werden.§ 14 Niederschriften
1. Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu verfassen.
2. Dem Protokoll ist die Tagesordnung – bei Mitgliederversammlungen zusätzlich die Anwesenheitsliste – beizufügen.
3. Das Protokoll soll zu jedem Tagesordnungspunkt möglichst folgende Angaben enthalten
a. Ziffer und Thema des Tagesordnungspunktes
b. Kurzbeschreibung der zu beratenden Situation
c. Ergebnis der Beratung
d. Wortlaut der Anträge zur Beschlussfassung
e. Abstimmungsergebnis in Stimmenzahlen einschließlich Enthaltungen
f. Arbeitsaufträge an einzelne Mitglieder des Vorstands bzw. der Gesellschaft mit Terminvorgabe
4. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem protokollführenden Schriftführer zu unterzeichnen.
5. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes erhält spätestens mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung den Entwurf des Protokoll der vorangegangen Sitzung. Spätestens in der nachfolgenden Sitzung sind Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls vorzutragen; dies kann mündlich erfolgen.
Bei ausgaberelevanten Beschlussfassungen erhalten die Kassenprüfer eine Kopie des genehmigten Protokolls.
6. Jedes Mitglied der Gesellschaft erhält mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung den Entwurf des Protokolls der vorangegangen Versammlung. Spätestens in der nachfolgenden Mitgliederversammlung sind Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls vorzutragen; dies kann mündlich erfolgen.§ 15 Bankkonten der Gesellschaft
1. Zum Schutz des Barvermögens und zur bargeldlosen Abwicklung des Zahlungsverkehrs wird bei ortsansässigen Kreditinstituten ein Konto geführt.
2. Zeichnungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam.§ 16 Vereinsinventar
Alle Beiträge, Einnahmen, Mittel und Sachwerte die der Gesellschaft zum Geschenk gemacht oder gestiftet wurden, sind Eigentum der Gesellschaft.
Jede Person, die Eigentum der Gesellschaft aufbewahrt, verwaltet oder der Eigentum der Gesellschaft zur Nutzung überlassen wurde, kann für Beschädigungen oder Verlust haftbar gemacht werden.
Bei Ausscheiden aus der Gesellschaft müssen diese Mittel umgehend an den geschäftsführenden Vorstand – ohne Aufforderung – ausgehändigt werden.§ 17 Haftung
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes haftet der Gesellschaft für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden persönlich nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit..
Die Gesellschaft haftet bei Verbindlichkeiten anderen gegenüber ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.§ 18 Auflösung der Gesellschaft
1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur anlässlich einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft ist nur dann angenommen, wenn 9/10 der stimmberechtigten Mitglieder der Gesellschaft anwesend sind und sich hiervon ¾ für den Antrag aussprechen.
3. Wird die Anwesenheit von 9/10 der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreicht, so ist eine erneute, außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die innerhalb der nächsten drei Wochen stattfinden muss. Diese erneute Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und entscheidet dann mit der einfachen Stimmenmehrheit über die Auflösung der Gesellschaft. In der Einladung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 19 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung der Gesellschaft
1. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch zwei Liquidatoren, die von der über die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung zu bestellen sind.
2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen (steuerbegünstigten) Zwecks geht das Barvermögen sowie der Erlös aus dem zu veräußernden Sachvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten zu je einem Drittel an das DRK, die Deutsche Knochenmarkstiftung und das Behindertenheim Thorr über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
§ 20 Schlussbestimmungen
1. Für alle in dieser Satzung nicht festgehaltenen Punkte sind ergänzend die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gem. §§ 21 bis 79 (Titel 2 „juristische Personen“, Untertitel 1; „Vereine“) heranzuziehen.
2. Sollte in nicht vorhergesehenen Fällen diese Satzung verschieden ausgelegt werden, so hat der Vorsitzende über die Auslegung zu entscheiden. Diese Entscheidung ist endgültig und unanfechtbar.
3. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie nicht den Sinn der Satzung verändern, und solche, die behördlicherseits angeordnet oder aufgrund gesetzlicher oder steuerrechtlicher Veränderungen erforderlich werden, vorzunehmen. Die Mitglieder sind über die Änderungen unverzüglich zu unterrichten.
4. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Angelegenheiten der Gesellschaft ist 50170 Kerpen.
5. Diese Satzung der KG Rötsch mer jett Sindorf-Sehnrath vun 1929 e.V. nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 04.10.2011, sowie nach dem Inkrafttreten durch die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kerpen zu vervielfältigen und vom Vorstand jedem Mitglied zuzustellen bzw. bei Beitritt auszuhändigen.
6. Alle vorherigen Satzungen werden mit ordnungsgemäßer Verabschiedung dieser Satzung in ihrer Rechtsgültigkeit aufgehoben und haben keine Gültigkeit mehr.Satzung der KG Rötsch mer jett in der beschlossenen Fassung vom 26.04.12